BAG - Urteil vom 12.12.2012
10 AZR 922/11
Normen:
Fundstellen:
AuR 2013, 55
BAG-Pressemitteilung Nr. 88/12
BB 2013, 52
DB 2012, 19
EzA-SD 2012, 12
MDR 2013, 14
NZA 2013, 9
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1012/11
ArbG Düsseldorf, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1656/11

Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L - Befristete Arbeitsverträge mit Unterbrechungen

BAG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 922/11

DRsp Nr. 2013/394

Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L - Befristete Arbeitsverträge mit Unterbrechungen

Bestehen im Kalenderjahr mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber, sind diese bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie unmittelbar aneinander anschließen. Eine Kürzung der Jahressonderzahlung um je ein Zwölftel nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L kommt für solche Monate nicht in Betracht, in denen ein Entgeltanspruch oder ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L aus einem früheren Arbeitsverhältnis bestand.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2011 - 17 Sa 1012/11 - aufgehoben.

2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2011 - 12 Ca 1656/11 - wird zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2009.