LAG Köln - Urteil vom 27.10.1995
13 Sa 330/95
Normen:
BAT ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; TVG § 1 ; ZuwendungsTV § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
ARST 1996, 162
NZA-RR 1996, 465
ZTR 1996, 319
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5413/93

Jahressonderzahlung: Rückzahlungspflicht - kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz und Berufswahlfreiheit

LAG Köln, Urteil vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 330/95

DRsp Nr. 2001/4299

Jahressonderzahlung: Rückzahlungspflicht - kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz und Berufswahlfreiheit

1. Daß der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes die Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld) bei vorzeitigem Ausscheiden zurückzahlen muß, wenn er zu einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber wechselt, nicht jedoch wenn dieser ebenfalls zum öffentlichen Dienst gehört, verstößt weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) noch gegen sonstige zwingende Verfassungsgrundsätze (freie Berufswahl, Subsidiaritätsprinzip); ebenso wenig liegt ein zur Unwirksamkeit der tariflichen Regelung führender Verstoß gegen einfaches Gesetzesrecht vor (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung, Gemeindeordnung). 2. Ob ein Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst im Sinne des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 zuzurechnen ist, bestimmt sich allein nach seiner formalen Organisation. Welche Aufgaben er wahrnimmt und wie und von wem er finanziert wird, ist unerheblich.

Normenkette:

BAT ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; TVG § 1 ; ZuwendungsTV § 1 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien, auf deren Arbeitsverhältnis der BAT samt seinen Ergänzungen anwendbar ist, streiten um die Rückzahlung der Jahressonderzuwendung für 1992.