Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die tarifliche Jahressonderzahlung (682,-- EUR), über das tarifliche Urlaubsgeld für 18 Tage (248,73 EUR) und über die Abgeltung von zwei Guttagen (124,-- EUR) für geleistete Mehrarbeit.
Das Arbeitsgericht hat insoweit durch Urteil vom 10.04.2003 die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 07.05.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten der Darstellung des Tatbestands insoweit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 05.06.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2003 am 03.09.2003 begründet.
Der Kläger beantragt,
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