LAG Hamm - Urteil vom 11.02.2004
18 Sa 879/03
Normen:
MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe § 7 ; MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe § 9 ; MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 75/03

Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld und Abgeltung von Guttagen im Gaststätten- und Hotelgewerbe

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 879/03

DRsp Nr. 2004/4485

Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld und Abgeltung von Guttagen im Gaststätten- und Hotelgewerbe

1. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der tariflichen Sonderzahlung nach § 9.1 MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe verlangt eine Spezifizierung dem Grund und der Höhe nach; der Anspruch muss individualisiert sein, damit der Arbeitgeber erkennen kann, welcher Anspruch erhoben wird.2. Einen anteiligen Anspruch auf Urlaubsgeld kennt die tarifliche Regelung nicht.3. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis ist ein Ausgleich etwaiger Guttage durch Freizeit möglich; eine Abgeltung scheidet aus.

Normenkette:

MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe § 7 ; MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe § 9 ; MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die tarifliche Jahressonderzahlung (682,-- EUR), über das tarifliche Urlaubsgeld für 18 Tage (248,73 EUR) und über die Abgeltung von zwei Guttagen (124,-- EUR) für geleistete Mehrarbeit.

Das Arbeitsgericht hat insoweit durch Urteil vom 10.04.2003 die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 07.05.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten der Darstellung des Tatbestands insoweit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 05.06.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2003 am 03.09.2003 begründet.

Der Kläger beantragt,