BAG - Urteil vom 21.12.1994
10 AZR 823/93
Normen:
TV-JSZ (Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 23. August 1990 § 2 Nr. 3, Nr. 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 330/93
ArbG Bielefeld, vom 14.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1766/92

Jahrssonderzahlung: Berechnung bei Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 823/93

DRsp Nr. 2001/263

Jahrssonderzahlung: Berechnung bei Erziehungsurlaub

Nach § 2 Nr. 3 Abs. 3 TV-JSZ dürfen sich entschuldigte Fehlzeiten im Berechnungszeitraum auf die Höhe der Jahressonderzahlung nicht mindernd auswirken, soweit diese Fehlzeiten insgesamt die Dauer von fünf Monaten nicht überschreiten. Zu den entschuldigten Fehlzeiten rechnet nicht nur die Zeit der Mutterschutzfrist, sondern, wie in § 2 Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 TV-JSZ ausdrücklich bestimmt ist, auch die Zeit des Erziehungsurlaubs.

Normenkette:

TV-JSZ (Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 23. August 1990 § 2 Nr. 3, Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 1990.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Bekleidungsindustrie, als Musternäherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 23. August 1990 (TV-JSZ) Anwendung. Die tariflichen Bestimmungen haben, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

"§ 2

Voraussetzungen und Höhe der Jahressonderzahlung