LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.1996
7 Sa 374/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für Arbeitnehmer in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben vom 15.01.1993; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5686/95

Jahrssonderzuwendung: Errechnung der tariflichen Jahressonderzuwendung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 374/96

DRsp Nr. 2001/15059

Jahrssonderzuwendung: Errechnung der tariflichen Jahressonderzuwendung

Für die Monatsvergütung, nach der sich die Jahressonderzuwendung gemäß Abschnitt 11.2 MTV für Arbeitnehmer in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben vom 15.01.1993 errechnet, ist das tarifliche Monatsentgelt und nicht das effektive Monatsentgelt zugrunde zu legen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für Arbeitnehmer in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben vom 15.01.1993; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der tariflichen Jahressonderzuwendung für 1994.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten.

Bis zum 30.09.1993 galt zwischen den Parteien aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Betriebe der Feinkost-, Nährmittel- und Backwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz vom 20.06.1989. Nach dessen § 18 Nr. 1 stand dem Arbeitnehmer seit 1991 eine Jahressondervergütung in Höhe von 105 % des tariflichen Monatsentgelts zu.