LAG Hamm - Urteil vom 05.11.2009
8 Sa 1005/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 197/09

Jubiläumsgeld nach Betriebsübergang; eingeschränkte Darlegungslast der Arbeitnehmerin zur betrieblichen Übung bei der Betriebsveräußerin

LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1005/09

DRsp Nr. 2010/8113

Jubiläumsgeld nach Betriebsübergang; eingeschränkte Darlegungslast der Arbeitnehmerin zur betrieblichen Übung bei der Betriebsveräußerin

1. Welche Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens und die Vollständigkeit der gebotenen Erklärungen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu stellen sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab. 2. Wird eine Jubiläumszahlung aufgrund betrieblicher Übung bei einer früheren Betriebsinhaberin geltend gemacht und kann die Betriebsübernehmerin aus eigener Anschauung keine näheren Angaben zur Handhabung dieser Zahlungen machen und ist auch von der Arbeitnehmerin kein vollständiger Überblick über die früher erfolgten Jubiläumszahlungen nach Person, Zeitpunkt und Betrag zu erwarten, da es sich (anders als bei der Zahlung etwa von Weihnachtsgratifikationen) weder um jährliche noch um selbst erlangte Zahlungen handelt, muss der Vortrag der Arbeitnehmerin als ausreichend erachtet werden, dass sämtliche Mitarbeiter bei Erreichen der Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren eine entsprechende Zahlung erhalten haben.