VG Freiburg - Beschluss vom 22.12.2016
4 K 4471/16
Normen:
SGB IX § 14; SGB VIII § 27 Abs. 3; SGB VIII § 13 Abs. 2; SGB VIII § 35a;

Jugendamt als Rehabilitationsträger; Sozialpädagogisch begleitete Ausbildung; Hilfe zur Erziehung

VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 4 K 4471/16

DRsp Nr. 2017/977

Jugendamt als Rehabilitationsträger; Sozialpädagogisch begleitete Ausbildung; Hilfe zur Erziehung

Das Jugendamt kann als Rehabilitationsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX tätig werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) und als solcher Anträge gemäß § 14 SGB IX weiterleiten. Aufgaben als Rehabilitationsträger nimmt das Jugendamt aber jedenfalls nur dann wahr, wenn Maßnahmen für seelisch behinderte Jugendliche auf Grundlage von § 35a SGB VIII in Rede stehen; bei Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII handelt der Jugendhilfeträger nicht als Rehabilitationsträger; eine Weiterleitung gemäß § 14 SGB IX kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung auf Grundlage von §§ 27 ff. SGB VIII und Maßnahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander, überschneiden sich teilweise und ergänzen sich im Übrigen; ein Hilfebedarf kann die gleichzeitige Gewährung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe erforderlich machen.