Jugendamt als Rehabilitationsträger; Sozialpädagogisch begleitete Ausbildung; Hilfe zur Erziehung
VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 4 K 4471/16
DRsp Nr. 2017/977
Jugendamt als Rehabilitationsträger; Sozialpädagogisch begleitete Ausbildung; Hilfe zur Erziehung
Das Jugendamt kann als Rehabilitationsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX tätig werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 6SGB VIII) und als solcher Anträge gemäß § 14SGB IX weiterleiten. Aufgaben als Rehabilitationsträger nimmt das Jugendamt aber jedenfalls nur dann wahr, wenn Maßnahmen für seelisch behinderte Jugendliche auf Grundlage von § 35aSGB VIII in Rede stehen; bei Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII handelt der Jugendhilfeträger nicht als Rehabilitationsträger; eine Weiterleitung gemäß § 14SGB IX kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung auf Grundlage von §§ 27 ff. SGB VIII und Maßnahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35aSGB VIII stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander, überschneiden sich teilweise und ergänzen sich im Übrigen; ein Hilfebedarf kann die gleichzeitige Gewährung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe erforderlich machen.
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