VGH Hessen - Beschluss vom 12.12.2000
1 TG 3694/00
Normen:
SGB VIII § 27 Abs. 2 ;

Jugendhilfe, Drogenabhängigkeit, Nachsorge

VGH Hessen, Beschluss vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 1 TG 3694/00

DRsp Nr. 2007/24050

Jugendhilfe, Drogenabhängigkeit, Nachsorge

»Aus der Vorschrift des § 27 Abs. 2 SGB VIII folgt, dass die in den §§ 28 bis 35 des Gesetzes genannten Hilfeformen nicht abschließend sind, dass es vielmehr daneben atypische Hilfeformen geben kann. Eine solche kann in Betracht kommen, wenn ein Kleinstkind nach der Drogenentziehung seiner Eltern zusammen mit diesen in eine Nachsorge-Einrichtung aufgenommen werden soll (vgl. Wiesner, NDV 1998, 225, 227).«

Normenkette:

SGB VIII § 27 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1., die der Senat mit Beschluss vom 14. November 2000 - 1 TZ 3333/00 - zugelassen hat, ist zu entsprechen. Denn der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. nicht begründet; er ist aber gegenüber dem Antragsgegner zu 2. begründet.

Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass ein Sachverhalt glaubhaft gemacht ist, nach dem der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe während seines Aufenthalts in der Einrichtung "Stationäre Nachsorge" in Villmar hat. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 34 dieses Gesetzes und i.V.m. § 39 SGB VIII.