VG Karlsruhe - Urteil vom 20.07.2018
8 K 4063/15
Normen:
SGB VIII § 2 Abs. 2; SGB VIII § 2 Abs. 3; SGB VIII § 27; SGB VIII § 42; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2 2. Alt.; SGB VIII § 86d; SGB VIII § 87; SGB VIII § 89b Abs. 1; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2;

Jugendhilfe; Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; Hilfe zur Erziehung; Inobhutnahme; Leistung; Beendigung der Leistung; Unterbrechung der Leistung

VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 8 K 4063/15

DRsp Nr. 2018/10911

Jugendhilfe; Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; Hilfe zur Erziehung; Inobhutnahme; Leistung; Beendigung der Leistung; Unterbrechung der Leistung

Für die Annahme einer Unterbrechung der Leistung der Jugendhilfe im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII kommt es nicht darauf an, ob der Fortsetzung der konkreten Hilfemaßnahme rechtliche Gründe entgegenstehen, sondern allein darauf, ob - unabhängig von der Hilfeart und -form - die Leistung der Jugendhilfe im Sinne des umfassenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs aus Rechtsgründen nicht fortgesetzt werden kann.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger, der Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 zu je 1/3. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Normenkette:

SGB VIII § 2 Abs. 2; SGB VIII § 2 Abs. 3; SGB VIII § 27; SGB VIII § 42; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2 2. Alt.; SGB VIII § 86d; SGB VIII § 87; SGB VIII § 89b Abs. 1; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme eines Jugendhilfefalls in eigener Zuständigkeit und die Erstattung von Kosten für Aufwendungen der Jugendhilfe.