Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196.976,19 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückerstattung von Erstattungszahlungen für Aufwendungen der Kinder- und Jugendhilfe zugunsten der Geschwister L. und M.
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