VG Karlsruhe - Urteil vom 12.04.2019
8 K 7391/16
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2 2. Alt.; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; SGB X § 105 Abs. 3; SGB X § 112;

Jugendhilfe; Kostenerstattung; Zuständigkeit; Fallabgabe; Kenntnis; Kenntnisfiktion

VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 8 K 7391/16

DRsp Nr. 2019/7441

Jugendhilfe; Kostenerstattung; Zuständigkeit; Fallabgabe; Kenntnis; Kenntnisfiktion

§ 105 Abs. 3 SGB X erfordert die positive Kenntnis des auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträgers vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen seiner Leistungspflicht; eine Kenntnisfiktion für einen unmittelbar an die Fallabgabe anschließenden Zeitraum, etwa im Hinblick auf eine Befristung des Bewilligungsbescheides oder bis zum nächsten regelmäßigen Hilfeplangespräch, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196.976,19 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2 2. Alt.; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; SGB X § 105 Abs. 3; SGB X § 112;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückerstattung von Erstattungszahlungen für Aufwendungen der Kinder- und Jugendhilfe zugunsten der Geschwister L. und M.