VG Karlsruhe - Urteil vom 26.04.2019
8 K 1439/18
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB I § 37 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB VIII § 86c; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89c Abs. 2; SGB X § 111 S. 1;

Jugendhilfe; Kostenerstattung; Zuständigkeit; Gewöhnlicher Aufenthalt; Verwaltungskostenzuschlag; Ausschlussfrist

VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 8 K 1439/18

DRsp Nr. 2019/16215

Jugendhilfe; Kostenerstattung; Zuständigkeit; Gewöhnlicher Aufenthalt; Verwaltungskostenzuschlag; Ausschlussfrist

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.588,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB I § 37 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB VIII § 86c; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89c Abs. 2; SGB X § 111 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Sie gewährte für das am 21.12.2002 geborene Kind XXX (im Folgenden: Hilfeempfänger) ab dem 14.07.2014 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Zu Beginn der Hilfegewährung hatte die allein sorgeberechtigte Kindsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt unter der Anschrift Kstraße XXX im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, der Kindsvater hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K.