VG Karlsruhe - Urteil vom 19.12.2023
8 K 4487/22
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 86c; SGB VIII § 89c; SGB X § 2 Abs. 1 S. 2; § 2 Abs. 3SGB X; S. § 3VwVfG § 3 Abs. 2; § § 188VwGO; LKJHG § 1 Abs. 4;

Bestimmung der zuständigen Behörde durch die zuständige gemeinsame Aufsichtsbehörde nach Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit nach der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe während des Leistungsbezugs; Positiver oder negativer Zuständigkeitsstreit; Klage auf Feststellung des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe

VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 8 K 4487/22

DRsp Nr. 2024/2315

Bestimmung der zuständigen Behörde durch die zuständige gemeinsame Aufsichtsbehörde nach Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit nach der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe während des Leistungsbezugs; Positiver oder negativer Zuständigkeitsstreit; Klage auf Feststellung des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe

1. Tritt nach der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe während des Leistungsbezugs eine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit ein und kommt es in der Folge zu einem positiven oder negativen Zuständigkeitsstreit, hat die zuständige gemeinsame Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X die zuständige Behörde zu bestimmen. Dies ist in Baden-Württemberg die Rechtsaufsichtsbehörde. 2. Für eine Klage auf Feststellung des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe - wie nach § 86 Abs. 6 SGB VIII - fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Entscheidung der gemeinsamen Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine einfachere Klärung der Frage ermöglicht. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dann gerichtlicher Rechtsschutz möglich.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.