BVerwG - Urteil vom 22.02.2007
5 C 28.05
Normen:
SGB VIII (F. 1993) § 93 Abs. 5 § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1323
NVwZ-RR 2007, 535
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UE 3613/04
VG Frankfurt/Main, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 E 2902/96

Jugendhilferecht - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Heranziehung der Eltern zu den Kosten; auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der - in Höhe der ersparten Aufwendungen; Halbwaisenrente, Berücksichtigung einer vom Jugendhilfeträger in Anspruch genommenen - bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen

BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 5 C 28.05

DRsp Nr. 2007/10150

Jugendhilferecht - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Heranziehung der Eltern zu den Kosten; auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der - in Höhe der ersparten Aufwendungen; Halbwaisenrente, Berücksichtigung einer vom Jugendhilfeträger in Anspruch genommenen - bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen

»Bei der Berechnung der häuslichen Ersparnisse im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu Kostenbeiträgen nach Maßgabe des § 94 Abs. 2 SGB VIII F. 1993 ist zu berücksichtigen, dass ein Kind seinen Lebensunterhalt durch eine Halbwaisenrente, die gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII F. 1993 neben dem Kostenbeitrag einzusetzen war, selbst bestreiten konnte und insoweit dem Kostenbeitragspflichtigen keine häusliche Ersparnis entstanden ist.«

Normenkette:

SGB VIII (F. 1993) § 93 Abs. 5 § 94 Abs. 2 ;

Gründe: