BVerwG - Urteil vom 14.11.2002
5 C 57.01
Normen:
SGB VIII § 24 S. 3 §§ 26 86c S. 1 § 89c Abs. 1 S. 1 ; SGB VIII (F. 1993) § 24 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 184
DÖV 2003, 502
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 3001/00
VG Lüneburg, vom 29.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 106/97

Jugendhilferecht - Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]; Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]; Kindertagesstätte, Kostenerstattung für Unterbringung in - nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit; Jugendhilfe, Kostenerstattungspflicht nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]; Zuständigkeit, Weiterleistungspflicht des bisher zuständig gewesenen Jugendhilfeträgers über Wechsel seiner örtlichen - hinaus; Zuständigkeitswechsel in der Jugendhilfe, Kostenerstattungspflicht des zuständig gewordenen örtlichen Trägers [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]

BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 5 C 57.01

DRsp Nr. 2003/4318

Jugendhilferecht - Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]; Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]; Kindertagesstätte, Kostenerstattung für Unterbringung in - nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit; Jugendhilfe, Kostenerstattungspflicht nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]; Zuständigkeit, Weiterleistungspflicht des bisher zuständig gewesenen Jugendhilfeträgers über Wechsel seiner örtlichen - hinaus; Zuständigkeitswechsel in der Jugendhilfe, Kostenerstattungspflicht des zuständig gewordenen örtlichen Trägers [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]

»Die §§ 86 ff. SGB VIII sind auch auf eine Betreuung in Kindertagesstätten anwendbar. Als "Leistung" der Jugendhilfe ist sie bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ungeachtet dessen "fortsetzungsfähig", dass das Leistungsangebot an Ganztagsplätzen von Jugendhilfeträger zu Jugendhilfeträger unterschiedlich ausgestaltet sein kann (hier: institutionelle Förderung statt Pflegesatzfinanzierung).«

Normenkette:

SGB VIII § 24 S. 3 §§ 26 86c S. 1 § 89c Abs. 1 S. 1 ; SGB VIII (F. 1993) § 24 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: