BVerwG - Urteil vom 14.11.2002
5 C 51.01
Normen:
SGB VIII §§ 86c 89c Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 179
DÖV 2003, 501
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 4/01
VG Schleswig - 5.5.1999 - 15 A 679/98,

Jugendhilferecht - Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung durch Leistungsablehnung; Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]; Unterrichtung, Pflicht der Jugendhilfeträger zur unverzüglichen - über Zuständigkeitswechsel; Zuständigkeit, Weiterleistungspflicht des bisher zuständig gewesenen Jugendhilfeträgers über Wechsel seiner örtlichen - hinaus; Zuständigkeitswechsel in der Jugendhilfe, Kostenerstattungspflicht des zuständig gewordenen örtlichen Trägers [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]

BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 5 C 51.01

DRsp Nr. 2003/4316

Jugendhilferecht - "Fortsetzung" einer Jugendhilfeleistung durch Leistungsablehnung; Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]; Unterrichtung, Pflicht der Jugendhilfeträger zur unverzüglichen - über Zuständigkeitswechsel; Zuständigkeit, Weiterleistungspflicht des bisher zuständig gewesenen Jugendhilfeträgers über Wechsel seiner örtlichen - hinaus; Zuständigkeitswechsel in der Jugendhilfe, Kostenerstattungspflicht des zuständig gewordenen örtlichen Trägers [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]

»1. Der Anspruch des örtlich unzuständig gewordenen Jugendhilfeträgers aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung seiner nach dem Zuständigkeitswechsel im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII getätigten Aufwendungen setzt die unverzügliche Unterrichtung des zuständig gewordenen örtlichen Trägers (§ 86 c Satz 2 SGB VIII) nicht voraus. 2. Eine die Weiterleistungspflicht des bisher zuständig gewesenen örtlichen Jugendhilfeträgers aus § 86 c Satz 1 SGB VIII beendende "Fortsetzung" der Leistung durch den zuständig gewordenen örtlichen Träger kann auch in dessen Leistungsablehnung bestehen.«

Normenkette:

SGB VIII §§ 86c 89c Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: