BVerwG - Beschluß vom 30.12.1996
5 B 27.96
Normen:
SGB VIII § 74 § 80 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 529
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 4932/94

Jugenhilferecht - Jugendhilfeplanung als Voraussetzungen für eine Förderungsentscheidung

BVerwG, Beschluß vom 30.12.1996 - Aktenzeichen 5 B 27.96

DRsp Nr. 2007/3956

Jugenhilferecht - Jugendhilfeplanung als Voraussetzungen für eine Förderungsentscheidung

Dafür, daß eine Förderungsentscheidung nach § 74 SGB VIII eine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII voraussetzt, enthält das Gesetz (und auch die Begründung zum Gesetzentwurf, vgl. BTDrucks 11/5948 S. 97 ff. und 101 f.) keinen Anhaltspunkt.

Normenkette:

SGB VIII § 74 § 80 ;

Gründe:

Die auf die Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger ist der Auffassung, das Verfahren habe "grundsätzliche Bedeutung wegen der Fragen, ob eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens nach § 74 Abs. 3 SGB VIII eine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII voraussetzt, ob jedenfalls eine den Bestand vorhandener Einrichtungen gefährdende Reduzierung der Förderung von Einrichtungen der Freien Jugendhilfe gegenüber der Förderung in früheren Haushaltsjahren ohne Jugendhilfeplanung generell oder unter bestimmten Voraussetzungen - etwa weil die Jugendhilfeplanung aus besonderen Gründen noch nicht vorgenommen werden konnte - ermessensfehlerfrei sein kann".

Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.