VG Freiburg - Urteil vom 20.11.2019
4 K 794/19
Normen:
SGB VIII § 34; SGB VIII § 41; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5b; SGB VIII 91 Abs. 1 Nr. 8; SGB VIII § 93 Abs. 4; SGB VIII § 94 Abs. 6 S. 1;

Junge Volljährige; vollstationäre Leistungen; Kostenbeitrag; Ausbildung; durchschnittliches Monatseinkommen

VG Freiburg, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 4 K 794/19

DRsp Nr. 2020/90

Junge Volljährige; vollstationäre Leistungen; Kostenbeitrag; Ausbildung; durchschnittliches Monatseinkommen

1. Auch für einen Kostenbeitrag eines jungen Menschen für vollstationäre Leistungen ist gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich, das der junge Mensch in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung vorangeht. 2. Das durchschnittliche Monatseinkommen im Sinn von § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ergibt sich auch dann, wenn eine Beschäftigung unter dem Jahr erstmals aufgenommen worden ist, aus dem gesamten Jahreseinkommen geteilt durch zwölf.

Der Bescheid des Beklagten vom 05.12.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.01.2019 werden aufgehoben, soweit darin Kostenbeiträge für Oktober, November und Dezember 2018 festgesetzt werden, im Übrigen, für das Jahr 2019, soweit der festgesetzte monatliche Kostenbeitrag 28,87 EUR übersteigt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 34; SGB VIII § 41; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5b; SGB VIII 91 Abs. 1 Nr. 8; SGB VIII § 93 Abs. 4; SGB VIII § 94 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe eines Kostenbeitrags, den er zu einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe erbringen soll.