LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2017
L 5 KR 171/17 B ER
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1a S. 3 und S. 12-13; SGG § 10 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 131/17

Kammerzuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um die Verpflichtung einer Kassenärztlichen Vereinigung zur Vermittlung eines Termins bei einem Therapeuten

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 171/17 B ER

DRsp Nr. 2017/12323

Kammerzuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um die Verpflichtung einer Kassenärztlichen Vereinigung zur Vermittlung eines Termins bei einem Therapeuten

1. Ein Rechtsstreit, in dem es um die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Vermittlung eines Termins bei einem Therapeuten geht, ist keine Vertragsarztsache im Sinne des § 10 Abs. 2 SGG. 2. Die Vermittlung eines Behandlungstermins ist regelmäßig Aufgabe der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

Der Grundsatz der freien Arztwahl nach § 76 SGB V begründet im Rahmen der Verpflichtung der KÄV zur angemessenen und zeitnahen Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung keinen Anspruch des Versicherten auf Vermittlung eines Behandlungstermins bei einem ganz bestimmten Wunschtherapeuten.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 17.07.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1a S. 3 und S. 12-13; SGG § 10 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.