OLG München - Endurteil vom 13.09.2018
8 U 1117/15
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 254; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141; ZPO § 286 Abs. 1 S. 2; ZPO § 448;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen III ZR 296/15
LG München I, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 42897/13

Kapitalanlage; Beratungsvertrag; Beweislast; Urkunde; Parteivernehmung; Verjährung; grobe Fahrlässigkeit

OLG München, Endurteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 8 U 1117/15

DRsp Nr. 2022/8492

Kapitalanlage; Beratungsvertrag; Beweislast; Urkunde; Parteivernehmung; Verjährung; grobe Fahrlässigkeit

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.2.2015 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 99.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2012 aus einem Betrag von 94.250,00 €, seit 18.10.2017 aus einem weiteren Betrag von 1.400,00 € und seit 18.10.2017 aus einem weiteren Betrag von 3.800,00 € Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus den Treuhandverträgen hinsichtlich der Kommanditanteile an der A. P. S. GmbH & Co. KG, KundenNr. ... 04, KontoNr. ... 13 und ... 16 zu bezahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten hinsichtlich der bei 1. beschriebenen Gegenleistung im Annahmeverzug befinden.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und werden die Berufung des Klägers und die Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 11.10.2017 zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Drittwiderbeklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.2.2015 wie folgt abgeändert:

III. IV. V.