BAG - Urteil vom 09.01.1990
3 AZR 110/88
Normen:
HGB § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 59 zu § 74 HGB
ARST 1990, 135
BAGE 64, 1
BB 1990, 927
DB 1990, 991
EBE/BAG 1990, 74
EWiR 1990, 703
EzA § 74 HGB Nr. 52
MDR 1990, 853
NJW 1990, 1870
NJW-RR 1990, 1181
NZA 1990, 519
StB 1990, 241
VersR 1990, 763
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 14.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 502/85
LAG Frankfurt/Main, vom 01.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1691/86

Karenzentschädigung bei Gewinnbeteiligung

BAG, Urteil vom 09.01.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 110/88

DRsp Nr. 2000/1235

Karenzentschädigung bei Gewinnbeteiligung

»1. Die einem Arbeitnehmer geschuldete Gewinnbeteiligung gehört zu den vertragsmäßigen Leistungen im Sinne von § 74 Abs. 2 HGB. 2. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung ist die Gewinnbeteiligung für die Zeiten zu berücksichtigen, für die sie gezahlt wird. Es kommt nicht darauf an, wann der Anspruch auf Gewinnbeteiligung fällig geworden ist oder tatsächlich ausgezahlt wird (Aufgabe von BAG Urteil vom 20. April 1967 - 3 AZR 314/66 - AP Nr 20 zu § 74 HGB). 3. Die für die Berechnung der Karenzentschädigung maßgeblichen vertragsmäßigen Leistungen im Sinne von § 74 Abs. 2 HGB und die anrechenbaren Leistungen im Sinne von § 74 c Abs. 1 HGB müssen in derselben Weise berechnet werden. Maßgebend ist in beiden Fällen, für welche Zeiten die Vergütung gezahlt wird (im Anschluß an BAGE 25, 385 = AP Nr 34 zu § 74 HGB).«

Normenkette:

HGB § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung einer Karenzentschädigung. Der Kläger will eine Tantieme bei der Berechnung der von ihm zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen berücksichtigt wissen.

Der Kläger war vom 1. Oktober 1982 bis 31. Dezember 1983 bei der Beklagten als leitender technischer Angestellter beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien ein Wettbewerbsverbot vereinbart: