LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2004
4 Sa 618/04
Normen:
HGB § 74 § 74c Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1884/03

Karenzentschädigung bei höherem Nettoverdienst im Ausland - Berechnung aufgrund Bruttoverdienst - keine Anrechnung sonstiger Einnahmen aus Nebentätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 618/04

DRsp Nr. 2005/18762

Karenzentschädigung bei höherem Nettoverdienst im Ausland - Berechnung aufgrund Bruttoverdienst - keine Anrechnung sonstiger Einnahmen aus Nebentätigkeit

1. Der Anspruch auf Karenzentschädigung setzt keinen Schaden auf Seiten des Arbeitgebers voraus; dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeiten im Ausland (Luxemburg) einen höheren Nettoverdienst erzielt als bei der früheren Arbeitgeberin, lässt den Anspruch auf Karenzentschädigung nicht entfallen.2. Einkommensvorteile, die in den persönlichen Umständen oder Entschließungen des Arbeitnehmers nach Vertragsende ihren Grund haben, sind zur Bemessung der Entschädigung nicht heranzuziehen; der Nettoverdienst scheidet daher als verlässliche Berechnungsgröße aus, weil er durch die persönliche Wahl der Steuerklasse beeinflusst werden kann.3. Auch sonstige Einnahmen aus Nebentätigkeiten berühren den Anspruch auf Karenzentschädigung nicht.

Normenkette:

HGB § 74 § 74c Abs. 2 ;

Tatbestand: