BAG - Urteil vom 03.07.1990
3 AZR 96/89
Normen:
HGB §§ 74, 74c, 75a ; BGB §§ 242, 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 30.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1339/87
LAG München, vom 15.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 8/88

Karenzentschädigung bei Weiterbeschäftigungsangebot

BAG, Urteil vom 03.07.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 96/89

DRsp Nr. 2000/1177

Karenzentschädigung bei Weiterbeschäftigungsangebot

»1. Der Anspruch auf Karenzentschädigung wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach § 74 HGB entfällt nicht dadurch, daß der Arbeitnehmer sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen aus dem Arbeitsleben zurückzieht. 2. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres endet, unterläßt nicht böswillig anderweiten Erwerb im Sinne des § 74 c HGB, wenn er sich nicht mehr um eine weitere Beschäftigung bemüht. 3. Der Arbeitgeber kann durch das Angebot der Weiterbeschäftigung an den Arbeitnehmer dessen Anspruch auf Karenzentschädigung nicht beseitigen oder mindern. Lehnt der Arbeitnehmer ein solches Weiterbeschäftigungsangebot ab, so unterläßt er nicht böswillig anderweiten Erwerb im Sinne des § 74 c HGB

Normenkette:

HGB §§ 74, 74c, 75a ; BGB §§ 242, 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schuldet.