BAG - Urteil vom 23.02.1999
9 AZR 739/97
Normen:
HGB §§ 74b, 74c;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 74 c HGB
AP Nr. 20 zu § 74 c HGB
AP Nr. 20 zu § 74c HGB
BAGE 91, 56
BB 1999, 1603
DB 1999, 1711
DB 1999, 486
NZA 1999, 936
VersR 1999, 1174
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Köln Urteil v. 08.1.1997 - 3 Ca 2967/96 -,
Landesarbeitsgericht Köln Urteil v. 29.10.1997 -2 Sa 794/97 -,

Karenzentschädigung bei Wohnsitzwechsel

BAG, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 739/97

DRsp Nr. 1999/8156

Karenzentschädigung bei Wohnsitzwechsel

»1. Der vertragliche Anspruch auf Karenzentschädigung bleibt im Interesse der Mobilität dem Arbeitnehmer anrechnungsfrei erhalten, soweit er zusammen mit dem anderweitigen Erwerb nach § 74 c Abs. 1 HGB 110 % oder im Falle einer notwendigen Wohnsitzverlegung 125 % des früheren Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Mit der erhöhten Anrechnungsfreigrenze von 125 % werden die Mehraufwendungen ausgeglichen, die der Arbeitnehmer durch den Umzug erleidet. Außerdem wird ein Anreiz geschaffen, sich nach einer neuen Arbeit umzusehen (Anschluß an BAG Urteil vom 17. Mai 1988 - 3 AZR 482/86 - AP Nr. 14 zu § 74 c HGB). 2. Ein Arbeitnehmer ist durch das Wettbewerbsverbot gezwungen, seinen Wohnsitz zu verlegen, wenn er nur außerhalb seines bisherigen Wohnorts eine Tätigkeit ausüben kann, die nach Art, Vergütung und beruflichen Chancen seiner bisherigen Tätigkeit nahekommt (Fortführung des BAG Urteils vom 10. September 1985 -- 3 AZR 31/84 - AP Nr. 12 zu § 74 c HGB). Ist am bisherigen Wohnsitz ein Unternehmen ansässig, bei dem die Aufnahme einer Tätigkeit dem Arbeitnehmer verboten ist, so muß der Arbeitnehmer nicht nachweisen, daß er - das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hinweggedacht- - bei diesem auch tatsächlich eine Anstellung gefunden hätte (Fortführung des Senatsurteils vom 8. November 1994 - - AP Nr. 17 zu § ).«