BAG - Teilurteil vom 08.11.1994
9 AZR 4/93
Normen:
HGB § 74c Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu zu § 74c HGB
BB 1995, 884
DB 1995, 1569
DRsp VI(610)251a-b
EzA § 74c HGB Nr. 33
NZA 1995, 631
SAE 1996, 180
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 11.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 256/92
ArbG Elmshorn, vom 24.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 106/92

Karenzentschädigung nach Ortswechsel

BAG, Teilurteil vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 4/93

DRsp Nr. 1995/4476

Karenzentschädigung nach Ortswechsel

»1. Für die Berechnung der Karenzentschädigung gilt die erhöhte anrechnungsfreie Grenze des § 74 c Abs. 1 Satz 2 HGB nur, wenn das Wettbewerbsverbot für den Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers ursächlich war. 2. Für die Annahme der Ursächlichkeit eines Wohnsitzwechsels bedarf es keiner Darlegung des Arbeitnehmers, daß er ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei den am Ort ansässigen Wettbewerbern eine Anstellung gefunden hätte. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Arbeitnehmer darlegt, daß er mit Rücksicht auf das Wettbewerbsverbot eine seiner früheren Tätigkeit vergleichbare Beschäftigung nur bei einem branchenfremden ortsansässigen Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der späteren Versetzung aufnehmen konnte.«

Normenkette:

HGB § 74c Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Karenzentschädigung, die der Kläger für die Enthaltung vom Wettbewerb in der Zeit vom Oktober 1991 bis Ende Mai 1992 verlangt, und die Höhe der Entschädigung dafür, daß die Beklagte ihm in der Zeit von Anfang März 1991 bis September 1991 keinen Pkw als Dienstwagen mit der Möglichkeit zur Privatnutzung überlassen hat.