A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des antragstellenden Betriebsrates, bei der beteiligten Krankenhausgesellschaft einen Wirtschaftsausschuß nach § 106 BetrVG zu errichten.
Der Arbeitgeber betreibt in E ein Krankenhaus mit etwa 1075 Beschäftigten in Form einer gemeinnützigen GmbH. Der Gesellschaftsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:
§ 2
Gegenstand und Zweck des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Krankenhauses mit den dazugehörigen Hilfs- und Nebenbetrieben sowie wissenschaftliche, Lehr- und Ausbildungstätigkeiten zum Zwecke der Weiterentwicklung des medizinischen, pflegerischen und sonstigen einschlägigen Potentials eines Krankenhauses.
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