BAG - Beschluß vom 22.11.1995
7 ABR 12/95
Normen:
BetrVG (1972) § 118 Abs. 1 S. 1; NWKHGNWKHG (Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
BAGE 81, 311
BB 1996, 1564
NZA 1996, 1056
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 14.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 48/94
LAG Düsseldorf, vom 24.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 112/94

Karitative Bestimmung eines Krankenhauses

BAG, Beschluß vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 12/95

DRsp Nr. 1996/28408

Karitative Bestimmung eines Krankenhauses

»Die Aufnahme eines durch einen privaten Rechtsträger betriebenen Krankenhauses in den staatlichen Krankenhausplan führt nicht dazu, daß der Krankenhausträger nunmehr zum Betriebe des Krankenhauses gesetzlich verpflichtet ist und damit dessen karitative Bestimmung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfällt.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 118 Abs. 1 S. 1; NWKHGNWKHG (Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) § 16 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des antragstellenden Betriebsrates, bei der beteiligten Krankenhausgesellschaft einen Wirtschaftsausschuß nach § 106 BetrVG zu errichten.

Der Arbeitgeber betreibt in E ein Krankenhaus mit etwa 1075 Beschäftigten in Form einer gemeinnützigen GmbH. Der Gesellschaftsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:

§ 2

Gegenstand und Zweck des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Krankenhauses mit den dazugehörigen Hilfs- und Nebenbetrieben sowie wissenschaftliche, Lehr- und Ausbildungstätigkeiten zum Zwecke der Weiterentwicklung des medizinischen, pflegerischen und sonstigen einschlägigen Potentials eines Krankenhauses.