LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2017
L 5 KA 2448/15
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB I § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 5438/14

KassenarztrechtRückforderung von HonorarenNachgehende Richtigstellung von HonorarbescheidenKein Vertrauensschutz vor endgültigen Prüfung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 5 KA 2448/15

DRsp Nr. 2017/8739

Kassenarztrecht Rückforderung von Honoraren Nachgehende Richtigstellung von Honorarbescheiden Kein Vertrauensschutz vor endgültigen Prüfung

1. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet worden sind. 2. Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung); sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheids. 3. Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Rücknahme des Honorarbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus. 4. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Vertragsarzt auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten Honorarbescheides grundsätzlich nicht vertrauen.