BSG - Urteil vom 13.06.2007
B 12 KR 19/06 R
Normen:
SGB V § 175 Abs. 2 S. 2 § 175 Abs. 2 S. 3 § 175 Abs. 4 S. 1 § 175 Abs. 4 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 42/05
SG Hamburg, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 1063/03

Kassenwahlrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Unterbrechung der Versicherungspflicht durch Familienversicherung

BSG, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen B 12 KR 19/06 R

DRsp Nr. 2007/18141

Kassenwahlrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Unterbrechung der Versicherungspflicht durch Familienversicherung

Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung steht mit der Aufnahme der neuen Beschäftigung ein unbeschränktes Wahlrecht zu Gunsten einer anderen als der bisherigen Kasse zu, wenn jeweils Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen durch eine Zeit der Familienversicherung unterbrochen werden und die Mindestbindungsfrist abgelaufen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 175 Abs. 2 S. 2 § 175 Abs. 2 S. 3 § 175 Abs. 4 S. 1 § 175 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I. Zwischen den beteiligten Krankenkassen ist streitig, bei welcher von ihnen die Beigeladene zu 1) während ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 1.1.2003 bis 29.2.2004 versichert gewesen ist.

Die 1967 geborene Beigeladene zu 1) war seit 1.8.1987 Mitglied der klagenden Krankenkasse. Nachdem das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 2) zum 31.12.1999 geendet hatte, blieb die Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin erhalten, weil sie Erziehungsgeld bezog bzw Erziehungsurlaub (Elternzeit) in Anspruch nahm.

Mit Schreiben vom 10.3.2002, bei der Klägerin eingegangen am 13.3.2002, gab die Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin folgende Erklärung ab:

"Kündigung der Krankenversicherung