I. Zwischen den beteiligten Krankenkassen ist streitig, bei welcher von ihnen die Beigeladene zu 1) während ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 1.1.2003 bis 29.2.2004 versichert gewesen ist.
Die 1967 geborene Beigeladene zu 1) war seit 1.8.1987 Mitglied der klagenden Krankenkasse. Nachdem das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 2) zum 31.12.1999 geendet hatte, blieb die Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin erhalten, weil sie Erziehungsgeld bezog bzw Erziehungsurlaub (Elternzeit) in Anspruch nahm.
Mit Schreiben vom 10.3.2002, bei der Klägerin eingegangen am 13.3.2002, gab die Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin folgende Erklärung ab:
"Kündigung der Krankenversicherung
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|