BSG - Urteil vom 27.03.1996
3 RK 25/95
Normen:
ArbStättV § 23 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 124 Abs. 4 § 125 ; SGG § 54 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 78, 125
DB 1997, Beil. 15 S. 24
DStR 1997, 1781
NZS 1997, 130
SozR 3-2500 § 124 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 11.04.1995

Kassenzulassung eines Masseurs und medizinischen Bademeisters

BSG, Urteil vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 3 RK 25/95

DRsp Nr. 1997/343

Kassenzulassung eines Masseurs und medizinischen Bademeisters

1. Die Voraussetzung für die Kassenzulassung eines Masseurs und medizinischen Bademeisters, daß die Praxisausstattung eine zweckmäßige Versorgung der Versicherten gewährleistet, wird nicht erfüllt, wenn die Raumhöhe 2,50 m unterschreitet; dies gilt unabhängig von der Verbindlichkeit der eine solche Raumhöhe fordernden Regelungen in den Empfehlungen der Spitzenverbände und in den Verträgen nach § 125 SGB V. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs iS. der Mindestraumhöhe verstößt nicht gegen die zur Berufsfreiheit nch Art. 12 GG zu beachtenden Grundsätze der Bestimmtheit der gesetzlichen Einschränkung und der Verhältnismäßigkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArbStättV § 23 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 124 Abs. 4 § 125 ; SGG § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich dagegen, daß ihm die Beklagten (Allgemeine Ortskrankenkasse Schleswig-Holstein [AOK] und Verband der Angestellten-Krankenkassen eV [VdAK]) die Zulassung zur Abgabe von Heilmitteln nach § 124 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) wegen Praxisräumen mit unzureichenden Mindesthöhen nur befristet erteilt haben.