I. Der Kläger wendet sich dagegen, daß ihm die Beklagten (Allgemeine Ortskrankenkasse Schleswig-Holstein [AOK] und Verband der Angestellten-Krankenkassen eV [VdAK]) die Zulassung zur Abgabe von Heilmitteln nach § 124 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) wegen Praxisräumen mit unzureichenden Mindesthöhen nur befristet erteilt haben.
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