BAT § 2, SR 2 d Nr. 7 ; BBesG §§ 7, 52, 54 ; BGB § 315 ; ZPO §§ 253, 286, 554 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 2 BAT SR 2 d
DB 1998, 88
NZA 1997, 1174
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bonn - Urteil vom 02. März 1989 - 5 Ca 2045/86 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 09. Januar 1991 - 5 Sa 603/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Kaufkraftausgleich für Auslandsbedienstete
BAG, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 222/96
DRsp Nr. 1997/7217
Kaufkraftausgleich für Auslandsbedienstete
»1. Verweist ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (hier: SR 2 d BAT Nr. 7) auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen (hier: Besoldungsrechtliche Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich für Beamte im Ausland), so soll dem Arbeitnehmer insoweit dieselbe Rechtsstellung eingeräumt werden wie dem Beamten. Steht nach den für Beamte geltenden Vorschriften die Leistungsgewährung im Ermessen des Dienstherrn, so gelten deshalb auch für den Arbeitnehmer nicht die zu § 315BGB, sondern die zum Verwaltungsermessen entwickelten Grundsätze (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 16. Januar 1985 - 7 AZR 270/82 - AP Nr. 9 zu § 44BAT).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.