LAG Hamburg - Urteil vom 06.03.2014
1 Sa 49/13
Normen:
ZPO § 256; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; MTV für die Arbeitnehmer der Sand-, Kies-, Mörtel- und Transportbetonindustrie v. Juni 2012 § 3 Abs. 2; MTV für die Arbeitnehmer der Sand-, Kies-, Mörtel- und Transportbetonindustrie v. Juni 2012 § 8 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 188/13

Kausalität des Arbeitsausfalls durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZGAuslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages

LAG Hamburg, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 49/13

DRsp Nr. 2020/10891

Kausalität des Arbeitsausfalls durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages

1. Der Lohnfortzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist. Einem Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG steht es entgegen, wenn andere reale Ursachen gegeben sind, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit kausal waren. Fällt die Arbeit aus witterungsbedingten Gründen aus, gibt es keine Kausalität für einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG. 2. Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags sind die für Gesetze und nicht die für Verträge maßgebenden Auslegungsgrundsätze anzuwenden. Der gewollte Inhalt einer Tarifnorm muss damit auch im Wortlaut einen für Dritte erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Auf den Willen der unmittelbar Beteiligten, also der an den Tarifverhandlungen beteiligten Kommissionsmitglieder, kommt es nicht an.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2013 - 14 Ca 188/13 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 171,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2013 zu zahlen.