BVerfG - Beschluß vom 09.03.2005
1 BvR 616/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 3 Art. 4 Abs. 1, 2 ; RVO § 589 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 764
Vorinstanzen:
BSG, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 8/03 R
SG Gießen, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 1642/95

Kausalität eines Wegeunfalls für das Versterben des Versicherten

BVerfG, Beschluß vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 616/04

DRsp Nr. 2005/4999

Kausalität eines Wegeunfalls für das Versterben des Versicherten

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Sozialgerichte der Witwe eines verstorbenen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft Zeugen Jehovas eine Hinterbliebenenversorgung aus der Unfallversicherung verweigern, weil dieser bei einer aufgrund eines Wegeunfalls erforderlich gewordenen Operation verstarb, da er es abgelehnt hatte, sich Blutkonserven verabreichen zu lassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, 3 Art. 4 Abs. 1, 2 ; RVO § 589 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Entscheidungen der Sozialgerichte, die die Klage der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach ihrem Ehemann abgewiesen haben, welcher der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörte und im Verlauf einer wegen der Folgen eines Wegeunfalls durchgeführten Hüftprothesenwechseloperation verstorben ist. Sozialgericht und Bundessozialgericht haben die Kausalität des Wegeunfalls für den Tod des Ehemanns im Hinblick darauf verneint, dass sich dieser aus religiösen Gründen geweigert hatte, eine Fremdbluttransfusion vornehmen zu lassen; die durch den Unfall notwendig gewordene Operation erfülle deshalb nicht die qualitativen Anforderungen an eine für den Eintritt des Todes wesentliche Bedingung (vgl. BSG, SozR 4-2200 § 589 RVO Nr. 1 = FamRZ 2004, S. 1198).