BAG - Urteil vom 26.01.2017
8 AZR 73/16
Normen:
AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2 1. Alt.; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22 ;
Fundstellen:
AP AGG § 22 Nr. 14
DStR 2017, 2755
NJW 2017, 28
NZA-RR 2017, 342
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 929/13

Kausalität zwischen Alter und benachteiligender Behandlung als Voraussetzung für eine EntschädigungDarlegungs- und Beweislastverteilung im Rechtsschutz bei DiskriminierungenVerständnis und Auslegung von Stellenanzeigen

BAG, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 73/16

DRsp Nr. 2017/5746

Kausalität zwischen Alter und benachteiligender Behandlung als Voraussetzung für eine Entschädigung Darlegungs- und Beweislastverteilung im Rechtsschutz bei Diskriminierungen Verständnis und Auslegung von Stellenanzeigen

1. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er die unmittelbare Benachteiligung wegen seines Alters erfahren hat. Er hat keine Indizien i.S.v. § 22 AGG vorgetragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und seinem Alter der nach § 7 Abs. 1 AGG erforderliche Kausalzusammenhang bestand. Der Kläger hat sich insoweit ausschließlich auf die Stellenausschreibung des Beklagten gestützt, mit der dieser "eine/n Volljuristin/en mit mindestens einem Prädikatsexamen, und ersten einschlägigen Berufserfahrungen" bzw. "Berufsanfänger, die in den genannten Rechtsgebieten ihre Interessenschwerpunkte wiedererkennen" suchte. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Stellenausschreibung des Beklagten allerdings nicht geeignet, die Vermutung i.S.v. § 22 AGG zu begründen, dass er wegen seines Alters diskriminiert wurde. Der Beklagte hat die Stelle nicht entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ausgeschrieben.