BAG - Urteil vom 16.10.2019
5 AZR 352/18
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 139;
Fundstellen:
AP EntgeltFG § 2 Nr. 19
ArbRB 2019, 357
ArbRB 2020, 72
AuR 2019, 533
AuR 2020, 186
AuR 2020, 229
BAGE 168, 122
BB 2020, 371
EzA EFZG § 2 Nr. 10
NZA 2020, 237
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 32 vom 16.10.2019
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 269/17
ArbG Dresden, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3333/15

Kausalität zwischen Feiertag und Arbeitsausfall als Voraussetzung für die Entgeltzahlung am FeiertagUnabdingbarkeit des gesetzlichen FeiertagsvergütungsanspruchsEntgeltausfallprinzip als Berechnungsmethode der Feiertagsvergütung gem. § 2 Abs. 1 EFZG

BAG, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 352/18

DRsp Nr. 2019/15678

Kausalität zwischen Feiertag und Arbeitsausfall als Voraussetzung für die Entgeltzahlung am Feiertag Unabdingbarkeit des gesetzlichen Feiertagsvergütungsanspruchs Entgeltausfallprinzip als Berechnungsmethode der Feiertagsvergütung gem. § 2 Abs. 1 EFZG

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt, hat nach § 2 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltzahlung, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Diese Voraussetzung ist bei einem Zeitungszusteller erfüllt, wenn wegen des Feiertags keine Zeitung hergestellt wird und der Zusteller deshalb an dem Feiertag von seinem Arbeitgeber nicht beschäftigt wird, während dies ohne den Feiertag erfolgt wäre (Rn. 14, 19).