LAG Thüringen - Urteil vom 14.03.2023
1 Sa 144/22
Normen:
SGB IX (2018) § 154; SGB IX (2018) § 165 Abs. 1 S. 3; SGB IX (2018) § 181; AGG § 1; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2048/20

Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und einem Merkmal des § 1 AGGPflicht zur Einladung zum VorstellungsgesprächKeine Benachteiligung des Bewerbers bei unterlassener Information der Agentur für Arbeit

LAG Thüringen, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 144/22

DRsp Nr. 2023/7280

Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und einem Merkmal des § 1 AGG Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch Keine Benachteiligung des Bewerbers bei unterlassener Information der Agentur für Arbeit

1. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Kausalzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund i.S.v. § 1 AGG anknüpft und durch diese motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt. 2. Zu einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist ein nichtöffentlicher Arbeitgeber nicht verpflichtet. Die besondere Pflicht, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 165 Abs. 1 Satz 3 SGB IX), trifft nur öffentliche Arbeitgeber. 3. Hat der Arbeitgeber vor Besetzung einer freien Stelle im Service- und Beratungszentrum keinen Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen, bedeutet dies einen Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Dieser Verstoß ist nach Würdigung der Gesamtumstände nicht geeignet, für sich alleine die Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung zu belegen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 12.01.2022 - Az. 4 Ca 2048/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX (2018) § 154; (2018) § Abs. S. 3;