OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2018
2 A 11817/17.OVG
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 22; AGG § 24 Nr. 1; BGB § 253; BGB § 255 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3; LBG NRW § 21 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DVBl 2019, 252
DÖV 2018, 915
ZBR 2019, 322
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1419/16 KO

Kausalzusammenhang zwischen einem Nachteil und einem Merkmal nach § 1 AGG als Voraussetzung für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot; Absenken des Maßstabs in Bezug auf den Nachweis der Kausalität in doppelter Hinsicht hinsichtlich Beweiserleichterung und Beweislast; Schadensersatzanspruch wegen Diskriminierung eines Beamten aufgrund von Transsexualität

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 2 A 11817/17.OVG

DRsp Nr. 2018/9478

Kausalzusammenhang zwischen einem Nachteil und einem Merkmal nach § 1 AGG als Voraussetzung für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot; Absenken des Maßstabs in Bezug auf den Nachweis der Kausalität in doppelter Hinsicht hinsichtlich Beweiserleichterung und Beweislast; Schadensersatzanspruch wegen Diskriminierung eines Beamten aufgrund von Transsexualität

1. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen einem Nachteil und einem Merkmal nach § 1 AGG voraus. Der durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Geschützte muss also "wegen" des Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfahren haben als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Insofern gilt allerdings die Beweiserleichterung des § 22 AGG.2. § 22 AGG senkt den Maßstab in Bezug auf den Nachweis der Kausalität in doppelter Hinsicht ab. Es genügt, dass Indizien glaubhaft gemacht werden, die einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vermuten lassen. Gelingt dies, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.