BSG - Urteil vom 28.06.1991
11 RAr 81/90
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 108
SozR 3-4100 § 119 Nr. 6

Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit

BSG, Urteil vom 28.06.1991 - Aktenzeichen 11 RAr 81/90

DRsp Nr. 1998/7657

Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit

1. Für den Sperrzeittatbestand Kündigung seitens des Arbeitnehmers ist ein Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit erforderlich.2. Beim Zusammenwirken mehrerer Ursachen ist der Kausalzusammenhang nach der Ursachenlehre der wesentlichen Bedingung zu beurteilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist eine vierwöchige Sperrzeit vom 3. bis 28. November 1986.

Die 1955 geborene Klägerin arbeitete zuletzt als Verwaltungsangestellte beim Ruhrverband in Essen. Nachdem ihr Lebensgefährte eine Stelle im Kreis Tübingen gefunden hatte, erkundigte sich die Klägerin beim Arbeitsamt (ArbA) Reutlingen - Dienststelle Tübingen - unter Hinweis auf einen beabsichtigten Umzug nach geeigneten Arbeitsplätzen in dem dortigen Raum für eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin, Verwaltungsangestellte, Kontoristin oder im Bereich allgemeiner Büroarbeiten zum 1. November 1986. Ein Arbeitsangebot wurde ihr zunächst nicht unterbreitet, obwohl dem ArbA die von der Klägerin aufgrund eigener Suche später (nach einmonatiger Arbeitslosigkeit) erlangte Arbeitsstelle bei der Musikschule Tübingen gemeldet war.