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Streitig ist eine vierwöchige Sperrzeit vom 3. bis 28. November 1986.
Die 1955 geborene Klägerin arbeitete zuletzt als Verwaltungsangestellte beim Ruhrverband in Essen. Nachdem ihr Lebensgefährte eine Stelle im Kreis Tübingen gefunden hatte, erkundigte sich die Klägerin beim Arbeitsamt (ArbA) Reutlingen - Dienststelle Tübingen - unter Hinweis auf einen beabsichtigten Umzug nach geeigneten Arbeitsplätzen in dem dortigen Raum für eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin, Verwaltungsangestellte, Kontoristin oder im Bereich allgemeiner Büroarbeiten zum 1. November 1986. Ein Arbeitsangebot wurde ihr zunächst nicht unterbreitet, obwohl dem ArbA die von der Klägerin aufgrund eigener Suche später (nach einmonatiger Arbeitslosigkeit) erlangte Arbeitsstelle bei der Musikschule Tübingen gemeldet war.
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