LAG Niedersachsen - Beschluss vom 29.04.2019
12 TaBV 51/18
Normen:
BetrVG § 100 Abs. 2; BetrVG § 101;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 12
LAGE BetrVG 2001 § 95 Nr. 5
NZA-RR 2019, 477
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 16/17

Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bei personellen EinzelmaßnahmenDer Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVGZuweisung eines anderen Arbeitsbereichs mit erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände als Versetzung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen 12 TaBV 51/18

DRsp Nr. 2019/10721

Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bei personellen Einzelmaßnahmen Der Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs mit erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände als Versetzung

1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur, wenn sie für längere Zeit als einen Monat geplant ist. Andernfalls liegt auch bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung nur vor, wenn mit dieser Zuweisung zugleich eine erhebliche Änderung der Umstände einhergeht, unter denen die Arbeit zu leisten ist. 2. Diese Arbeitsumstände sind die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine - ohnehin andere - Tätigkeit zu verrichten hat. 3. Bei der Betrachtung und Beurteilung, ob in diesem Sinne eine erhebliche Änderung der Umstände vorliegt, unter denen die Arbeit zu leisten ist, darf keine atomisierende Betrachtungsweise gewählt werden, sondern es bedarf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, unter denen die konkrete Arbeit zu leisten ist.