LAG Hamm - Urteil vom 28.11.2007
18 Sa 923/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, 2 § 286 Abs. 1, 2 § 287 § 611 Abs. 1 § 781 ; BUrlG § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 3 Satz 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2715/06

Kein Anerkenntnis durch Angabe des Resturlaubsanspruchs auf Lohnabrechnung - Schadensersatz für Urlaubstage bei grundlos abgelehntem Urlaubsantrag

LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 923/07

DRsp Nr. 2008/5272

Kein Anerkenntnis durch Angabe des Resturlaubsanspruchs auf Lohnabrechnung - Schadensersatz für Urlaubstage bei grundlos abgelehntem Urlaubsantrag

1. In Angaben der Arbeitgeberin zum Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers in Lohnabrechnungen liegt kein Anerkenntnis, da die Angabe der Urlaubstage in der Regel nur der Unterrichtung des Arbeitnehmers dient; will die Arbeitgeberin mit der Angabe der Urlaubstage (Resturlaubstage) ein Schuldanerkenntnis abgeben, müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen.2. Hat der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin wegen des Urlaubsanspruchs in Verzug gesetzt, kann er anstelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs als Schadensersatz Urlaub (Ersatzurlaub) im gleichen Umfang verlangen, wenn die Urlaubsgewährung wegen des Verzugs der Arbeitgeberin unmöglich wird (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2, 287, 249 BGB); die Arbeitgeberin gerät in Verzug, wenn sie den vom Arbeitnehmer beantragten Urlaub grundlos nicht gewährt.