LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.09.2005
11 Sa 18/05
Normen:
BGB § 297 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 448/04

Kein Annahmeverzug bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit - unzumutbare Beschäftigung bei Drittgefährdung anvertrauter Kinder durch Sturzattacken der angestellten Erzieherin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 18/05

DRsp Nr. 2005/19964

Kein Annahmeverzug bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit - unzumutbare Beschäftigung bei Drittgefährdung anvertrauter Kinder durch Sturzattacken der angestellten Erzieherin

1. Bei einem objektiv arbeitsunfähigen Arbeitnehmer scheidet Annahmeverzug aus; das fehlende Leistungsvermögen kann in diesem Falle auch nicht durch die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers, arbeitsfähig zu sein, ersetzt werden.2. Auch bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber nicht die noch eventuell mögliche Teilleistung annehmen.3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitsleistung abzulehnen, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar ist.4. Sind Dritte, deren elementare Interessen dem Arbeitgeber zur Wahrung anvertraut sind, durch die konkrete Beschäftigung des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise gefährdet, ohne dass durch geeignete Vorsorge und Schutzmaßnahmen diese Gefährdung vom Arbeitgeber beeinflusst und vermindert werden kann, ist dem Arbeitgeber die Beschäftigung auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses unzumutbar; dies gilt jedenfalls dann, wenn auch der Arbeitnehmer die von ihm ausgehende Gefährdung nicht beeinflussen kann.