LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.02.2022
2 Sa 114/21
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 431/20

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei rechtswirksam angeordneter KurzarbeitErforderlichkeit des Angebots der Arbeitsleistung bei unwirksamer KurzarbeitKeine Anwendung des § 296 BGB im ungekündigten ArbeitsverhältnisEntbehrlichkeit des Angebots der Arbeitsleistung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 114/21

DRsp Nr. 2022/15093

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei rechtswirksam angeordneter Kurzarbeit Erforderlichkeit des Angebots der Arbeitsleistung bei unwirksamer Kurzarbeit Keine Anwendung des § 296 BGB im ungekündigten Arbeitsverhältnis Entbehrlichkeit des Angebots der Arbeitsleistung

1. Bei gegenüber dem Arbeitnehmer rechtswirksam angeordneter Kurzarbeit scheiden Ansprüche aus Annahmeverzug aus. Es besteht ein Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergeldes. 2. Ist die Anordnung der Kurzarbeit unwirksam erfolgt, bedarf es zur Begründung von Annahmeverzug zumindest des Protestes des Arbeitnehmers gegen die Anordnung der Kurzarbeit. Ansonsten wird für den Arbeitgeber nicht deutlich, dass kein Einverständnis mit der Anordnung der Kurzarbeit besteht, sondern der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft darüberhinaus anbietet. 3. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis kommt § 296 BGB regelmäßig nicht zur Anwendung (BAG, Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 37, juris).

Ein Angebot der Arbeitsleistung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt; insbesondere wenn er durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat. Die Anordnung von Kurzarbeit ist indessen ein "aliud" gegenüber einer Freistellung von der Arbeit.