LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.09.2022
3 Sa 46/22
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 611;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 12
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 166/21

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei selbstverursachter Leistungsunfähigkeit des ArbeitnehmersAblehnung eines unzureichenden Leistungsangebots i.S.d. § 297 BGB

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 46/22

DRsp Nr. 2022/14520

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei selbstverursachter Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers Ablehnung eines unzureichenden Leistungsangebots i.S.d. § 297 BGB

Ist der anspruchstellende Arbeitnehmer auf der Grundlage einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit vollumfänglich zu bewirken, so gerät der das unzureichende Arbeitsangebot ablehnende Arbeitgeber gem. § 297 BGB nicht in Verzug.

Verfügt der Arbeitnehmer im Zeitraum von September 2021 bis Dezember 2021 nicht über den Status "genesen" oder "geimpft" und lehnt er den somit vorgeschriebenen täglichen Corona-Schnelltest ab, kann er nicht beschäftigt werden. Er hat es selbst zu vertreten, dass er seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann bzw. darf.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.01.2022 - 1 Ca 166/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 294; BGB § 611;

Tatbestand: