BAG - Urteil vom 17.07.2012
1 AZR 563/11
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 297; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 361
AuR 2012, 495
BAGE 142, 290
DB 2012, 16
DB 2012, 2817
EzA-SD 2012, 15
EzA-SD 2012, 20
MDR 2012, 1477
NZA 2012, 1432
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 155/11
ArbG Herford, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1113/10

Kein Annahmeverzugslohn bei Streikteilnahme nach Kündigung

BAG, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 563/11

DRsp Nr. 2012/21269

Kein Annahmeverzugslohn bei Streikteilnahme nach Kündigung

Beteiligt sich ein außerordentlich gekündigter Arbeitnehmer an einem Streik, steht ihm für diese Zeit auch dann kein Annahmeverzugslohn zu, wenn in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Wer streikt, ist nicht leistungswillig iSd. § 297 BGB. Orientierungssätze: 1. Beteiligt sich ein Arbeitnehmer nach einer - wie sich später in einem Kündigungsschutzprozess herausstellt - unwirksamen außerordentlichen Kündigung an einem im Betrieb des Arbeitgebers geführten Streik, steht ihm für die Dauer der Teilnahme an dem Arbeitskampf keine Vergütung aus Annahmeverzug zu. Die Streikbeteiligung manifestiert fehlenden Leistungswillen, der nach § 297 BGB den Annahmeverzug ausschließt. 2. Während ein Arbeitnehmer, der sich in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet hat und im Anschluss daran in Freizeit befindet, nicht im Rechtssinne streiken kann, ist dies einem unwirksam außerordentlich gekündigten Arbeitnehmer möglich. Nach objektiver Rechtslage befindet er sich in dieser Zeit nicht in Freizeit.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Mai 2011 - 8 Sa 155/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 297; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand: