BAG - Urteil vom 17.07.2012
1 AZR 568/11
Normen:
BGB § 295; BGB § 296 Abs. 1; BGB § 297;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 93/11
ArbG Herford, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1111/10

Kein Annahmeverzugslohn bei Streikteilnahme nach Kündigung

BAG, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 568/11

DRsp Nr. 2012/21273

Kein Annahmeverzugslohn bei Streikteilnahme nach Kündigung

1. Beteiligt sich ein außerordentlich gekündigter Arbeitnehmer an einem Streik, steht ihm für diese Zeit auch dann kein Annahmeverzugslohn zu, wenn in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird.2. Wer streikt, ist nicht leistungswillig iSd. § 297 BGB.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Mai 2011 - 8 Sa 93/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 295; BGB § 296 Abs. 1; BGB § 297;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche während eines Arbeitskampfes.

Die nicht tarifgebundene Beklagte beschäftigt etwa 45 Arbeitnehmer. Ende März 2010 forderte die tarifzuständige Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) sie zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrags auf. Am 8. April 2010 wurde eine Tarifkommission gewählt und zeitgleich die Durchführung einer Betriebsratswahl vorbereitet. Am Folgetag kündigte die Beklagte der Klägerin und weiteren Mitgliedern der Tarifkommission ordentlich zum 30. Juni 2010 und stellte sie von der Arbeit frei. Am 12. April 2010 erteilte sie der Klägerin ein Hausverbot.