LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2017
L 3 U 995/16
Normen:
SGB X § 44; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 5465/14

Kein Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X nach Abweisung einer Klage

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 3 U 995/16

DRsp Nr. 2017/2569

Kein Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X nach Abweisung einer Klage

Mit Abweisung einer Klage auf gerichtliche Feststellung einer bestimmten Berufskrankheit steht das Gegenteil der begehrten Feststellung fest. Diese Rechtskraftwirkung kann nicht durch § 44 SGB X überwunden werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Verletztenrente aufgrund der von ihm geltend gemachten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - nachfolgend BK 2108.