LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2017
L 8 U 4110/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 105; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 706/16

Kein Anspruch auf ausdrückliche Feststellung eines Wegeunfalls durch den UnfallversicherungsträgerKein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung aus dem eingeschränkten Haftungsprivileg des § 105 SGB VII

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2017 - Aktenzeichen L 8 U 4110/16

DRsp Nr. 2017/15075

Kein Anspruch auf ausdrückliche Feststellung eines Wegeunfalls durch den Unfallversicherungsträger Kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung aus dem eingeschränkten Haftungsprivileg des § 105 SGB VII

Versicherte haben -neben einer Entscheidung über einen Versicherungsfall- keinen Anspruch auf ausdrückliche Feststellung durch den Unfallversicherungsträger darauf, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Wegeunfall) vorliegt. Ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung ergibt sich nicht aus dem eingeschränkten Haftungsprivileg aufgrund § 105 SGB VII, das dem verletzten Versicherten den Rechtsstreit gegen den Schädiger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eröffnet. Eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte (und Arbeitsgerichte) an eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers besteht nur dahin, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind, ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist bzw. der Verletzte versicherter Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.10.2016 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.