Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 15. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 abgewiesen.
II.Die der Klägerin in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die 1977 geborene Klägerin wurde am 20.10.2005 durch die Rechtsanwaltskammer A-Stadt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den OLG Bezirk A-Stadt (Beigeladene zu 2.) und seit dem 09.11.2005 Mitglied der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Beigeladene zu 1.).
Bereits am 05.12.2005 hatte sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragt als angestellte Rechtsanwältin (Associate) in der Anwaltskanzlei S., F ...
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