BAG - Urteil vom 14.06.2005
3 AZR 301/04
Normen:
Tarifvertrag über Altersvorsorge für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Südfleisch Holding AG und der Südfleisch GmbH und der Südfleisch Handels GmbH (TV-Altersvorsorge - vom 17. April 2002) § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Südfleisch Holding AG und der Südfleisch GmbH (MTV - vom 5. Juni 2001) §§ 12 13 14 15 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2756
DB 2006, 288
NZA 2005, 1263
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1416/03
ArbG Passau, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 538/03

Kein Anspruch auf Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung bei arbeitgeberseitigen Beihilfezahlung neben Krankengeld

BAG, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 301/04

DRsp Nr. 2005/15086

Kein Anspruch auf Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung bei arbeitgeberseitigen Beihilfezahlung neben Krankengeld

Orientierungssätze: Die in bestimmten Fällen neben dem Krankengeld gewährte Beihilfe des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 3 MTV, mit der das Krankengeld auf das Nettoarbeitsentgelt aufgestockt wird, stellt keinen "Entgeltanspruch" oder "Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes" nach § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 TV-Altersvorsorge dar, der einen Anspruch auf Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung auslöst.

Normenkette:

Tarifvertrag über Altersvorsorge für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Südfleisch Holding AG und der Südfleisch GmbH und der Südfleisch Handels GmbH (TV-Altersvorsorge - vom 17. April 2002) § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Südfleisch Holding AG und der Südfleisch GmbH (MTV - vom 5. Juni 2001) §§ 12 13 14 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, zugunsten des Klägers einen tariflich geregelten Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge für Zeiten abzuführen, während derer der Kläger eine tariflich geregelte Beihilfe zum Krankengeld erhielt.