BSG - Urteil vom 28.09.1999
B 2 U 36/98 R
Normen:
RVO § 556 Abs. 1 Nr. 2 ; BKVO § 3 ; RehaAnglG § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 6 ; SGB X § 102 Abs. 1, § 110 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 72/94
LSG München - 24.06.1998 - L 17 U 412/96 ,

Kein Anspruch auf Berufshilfe bei beschränkter Einsatzfähigkeit in diesem Beruf, Unwirksamkeit der Gesamtvereinbarung der Rehabilitationsträger über die Gewährung vorläufiger Leistungen

BSG, Urteil vom 28.09.1999 - Aktenzeichen B 2 U 36/98 R

DRsp Nr. 2000/1329

Kein Anspruch auf Berufshilfe bei beschränkter Einsatzfähigkeit in diesem Beruf, Unwirksamkeit der Gesamtvereinbarung der Rehabilitationsträger über die Gewährung vorläufiger Leistungen

1. Ein Anspruch auf Berufshilfe in Form der Fortbildung zu einem Beruf, in welchem der Versicherte nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist, besteht nicht, wenn für andere in Betracht kommende Berufe eine solche Einschränkung nicht besteht. 2. Soweit in § 10 Abs. 3 der Gesamtvereinbarung der Rehabilitationsträger über die Gewährung vorläufiger Leistungen vom 1.1.1978 ein über § 102 SGB X hinausgehender Erstattungsanspruch des vorleistenden Sozialleistungsträgers für materiell rechtswidrig erbrachte Leistungen vorgesehen ist, ist die Regelung unwirksam. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 556 Abs. 1 Nr. 2 ; BKVO § 3 ; RehaAnglG § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 6 ; SGB X § 102 Abs. 1, § 110 S. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin die für die berufliche Rehabilitation der Versicherten erbrachten Leistungen in Höhe von 56.058,27 DM zu erstatten hat.