LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2003
9 Sa 1166/03
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 138 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 273/03

Kein Anspruch auf Beseitigung von Abmahnungen nach Beendigung des Arbeitserhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 9 Sa 1166/03

DRsp Nr. 2004/7028

Kein Anspruch auf Beseitigung von Abmahnungen nach Beendigung des Arbeitserhältnisses

1. Ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers liegt vor, wenn er die Arbeit verspätet aufnimmt und Ware nicht bei dem Adressaten sondern bei einer anderen Niederlassung abgeliefert.2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte.

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 138 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie um die Entfernung verschiedener Abmahnungen sowie einer Ermahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers.

Von der erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.05.2003 (S. 2 bis 7 = Bl. 51 bis 56 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass durch die Kündigung des Beklagten vom 30.01.2003 das Arbeitsverhältnis nicht zum 28.02.2003 beendet werden wird,

2. den Beklagten zu verurteilen, die Abmahnung vom 03.02.2001 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen,