LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2017
L 7 SO 2037/17
Normen:
SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 717/15

Kein Anspruch auf eine einmalige Beihilfe nach dem SGB XII für die Ausstattung vorhandener Brillengestelle mit neuen Brillengläsern

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 2037/17

DRsp Nr. 2017/16101

Kein Anspruch auf eine einmalige Beihilfe nach dem SGB XII für die Ausstattung vorhandener Brillengestelle mit neuen Brillengläsern

1. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII sieht einen einmaligen Bedarf lediglich für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen vor, nicht für deren Kauf oder Anschaffung. 2. Soll ein vorhandenes Brillengestell mit neuen, dem zwischenzeitlich verschlechterten Sehvermögen entsprechenden Brillengläsern ausgestattet werden, handelt es sich nicht um eine Reparatur im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist eine einmalige Beihilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) anlässlich der Ausstattung vorhandener Brillengestelle mit neuen Brillengläsern streitig.